Stand: August 2026
Die Grunderwerbsteuer liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. In Berlin sind es 6,0 Prozent, in Brandenburg und damit im Raum Potsdam 6,5 Prozent. Unten finden Sie alle 16 Länder mit aktuellem Satz und Stichtag, dazu wer den Satz festlegt, wer zahlt und wann die Steuer fällig wird.
Kostenloses Erstgespräch anfragen Unverbindlich. Oder direkt anrufen: 0151 70566673Die Grunderwerbsteuer beträgt zwischen 3,5 Prozent in Bayern und 6,5 Prozent in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Schleswig-Holstein.
Sie wird auf den gesamten Kaufpreis von Grundstück und Gebäude berechnet. Die folgende Tabelle listet alle 16 Bundesländer mit dem aktuell geltenden Satz, dem Stichtag der letzten Änderung und einem Beispielbetrag für einen Kaufpreis von 400.000 Euro.
| Bundesland | Steuersatz | gültig seit | bei 400.000 Euro |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5,0 % | 05.11.2011 | 20.000 Euro |
| Bayern | 3,5 % | 01.01.1997 | 14.000 Euro |
| Berlin | 6,0 % | 01.01.2014 | 24.000 Euro |
| Brandenburg | 6,5 % | 01.07.2015 | 26.000 Euro |
| Bremen | 5,5 % | 01.07.2025 | 22.000 Euro |
| Hamburg | 5,5 % | 01.01.2023 | 22.000 Euro |
| Hessen | 6,0 % | 01.08.2014 | 24.000 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | 01.07.2019 | 24.000 Euro |
| Niedersachsen | 5,0 % | 01.01.2014 | 20.000 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | 01.01.2015 | 26.000 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % | 01.03.2012 | 20.000 Euro |
| Saarland | 6,5 % | 01.01.2015 | 26.000 Euro |
| Sachsen | 5,5 % | 01.01.2023 | 22.000 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % | 01.03.2012 | 20.000 Euro |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % | 01.01.2014 | 26.000 Euro |
| Thüringen | 5,0 % | 01.01.2024 | 20.000 Euro |
Die Beispielspalte ist auf 400.000 Euro gerechnet (Satz mal Kaufpreis). Die beiden jüngsten Änderungen: Bremen von 5,0 auf 5,5 Prozent zum 01.07.2025, Thüringen von 6,5 auf 5,0 Prozent zum 01.01.2024.
Seit der Föderalismusreform 2006 legt jedes Bundesland seinen Grunderwerbsteuersatz selbst fest.
Das bundesweite Grunderwerbsteuergesetz gibt in § 11 nur den Grundsatz von 3,5 Prozent vor. Seit dem 1. September 2006 dürfen die Länder davon nach oben abweichen. Alle Länder außer Bayern haben von diesem Recht Gebrauch gemacht, einige mehrfach. Deshalb reicht die Spanne heute von 3,5 bis 6,5 Prozent.
Gesetzlich schulden Käufer und Verkäufer die Steuer gemeinsam, im Kaufvertrag wird sie üblicherweise dem Käufer auferlegt.
Nach § 13 Grunderwerbsteuergesetz sind beide Vertragsparteien Steuerschuldner. In der Praxis regelt der notarielle Kaufvertrag, dass der Käufer die Steuer trägt, weshalb sie meist beim Käufer liegt.
Nach der Beurkundung setzt das Finanzamt die Steuer fest, sie ist in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Der Notar meldet den Kauf dem Finanzamt. Dieses erlässt den Grunderwerbsteuerbescheid. Erst nach vollständiger Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus (§ 22 Grunderwerbsteuergesetz). Ohne diese Bescheinigung trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer nicht ein.
Bewegliches, gesondert ausgewiesenes Inventar unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, nur der Anteil für Grundstück und Gebäude ist steuerpflichtig.
Mitverkaufte bewegliche Gegenstände wie Einbauküche, Markise oder Sauna können im Kaufvertrag mit einem angemessenen Wert gesondert ausgewiesen werden und mindern die Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt prüft die Angemessenheit. Die konkrete Gestaltung im Einzelfall gehört zum Steuerberater oder Notar.
In Berlin fallen 6,0 Prozent an, in Potsdam als Teil von Brandenburg 6,5 Prozent.
Auf einen Kaufpreis von 400.000 Euro sind das 24.000 Euro in Berlin und 26.000 Euro in Potsdam. Wer im Berliner Umland und über die Landesgrenze hinweg sucht, sollte diesen Unterschied in die Kaufnebenkosten einrechnen. Zusammen mit Notar, Grundbuch und einer etwaigen Maklerprovision bestimmt die Grunderwerbsteuer einen spürbaren Teil der Gesamtkosten.
Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) des Bundes, insbesondere § 11 (Steuersatz), § 13 (Steuerschuldner) und § 22 (Unbedenklichkeitsbescheinigung), abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die konkreten Sätze der einzelnen Länder ergeben sich aus den jeweiligen Landesgesetzen, seit der Föderalismusreform 2006 sind sie Ländersache. Die Sätze in der Tabelle geben den Stand August 2026 wieder.
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