Stand: August 2026
Seit dem 23. Dezember 2020 wird die Maklerprovision beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zwischen Kaeufer und Verkaeufer geteilt, wenn der Kaeufer Verbraucher ist. Die Hoehe ist nicht gesetzlich geregelt, in Berlin und Brandenburg sind insgesamt 7,14 Prozent ueblich, geteilt in je 3,57 Prozent. Hier die Regeln, wer was zahlt und fuer welche Objekte sie gelten.
Kostenloses Erstgespräch anfragen Unverbindlich. Oder direkt anrufen: 0151 70566673Bei Wohnungen und Einfamilienhaeusern wird die Provision seit 2020 geteilt, eine Seite kann sie nicht mehr allein der anderen auferlegen.
Die folgende Tabelle fasst die gesetzlichen Regeln der Reform von 2020 zusammen.
| Situation | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Makler von Kaeufer und Verkaeufer beauftragt (Wohnung oder Einfamilienhaus, Kaeufer ist Verbraucher) | Beide zahlen die Provision in gleicher Hoehe (Halbteilung) | § 656c BGB |
| Makler nur von einer Seite beauftragt (Wohnung oder Einfamilienhaus, Kaeufer ist Verbraucher) | Hoechstens die Haelfte darf auf die andere Seite abgewaelzt werden, und diese zahlt erst, wenn die beauftragende Seite ihre Zahlung nachweist | § 656d BGB |
| Maklervertrag ueber Wohnung oder Einfamilienhaus | Nur in Textform wirksam, zum Beispiel per E-Mail | § 656a BGB |
| Mehrfamilienhaus, Grundstueck, Gewerbe oder gewerblicher Kaeufer | Reform gilt nicht, Provision und Verteilung frei vereinbar | ausserhalb §§ 656a bis 656d BGB |
Die Hoehe ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern marktueblich und regional unterschiedlich.
In Berlin und Brandenburg sind insgesamt 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer ueblich, seit der Reform geteilt in je 3,57 Prozent fuer Kaeufer und Verkaeufer. Michael Azzaro berechnet 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite. Die Provision faellt nur bei erfolgreichem Verkauf an, also erst mit dem notariellen Kaufvertrag.
Vor der Reform konnte in vielen Bundeslaendern die gesamte Provision dem Kaeufer auferlegt werden, seit 2020 gilt bei Wohnimmobilien die Teilung.
Ziel des Gesetzes ueber die Verteilung der Maklerkosten war, Kaeufer von Wohnungen und Einfamilienhaeusern vor uebermaessigen Nebenkosten zu schuetzen. Seither muss sich die Provision zwischen beiden Seiten aufteilen, wenn der Kaeufer Verbraucher ist. Bei anderen Objektarten bleibt die Verteilung frei verhandelbar.
Nur fuer Wohnungen und Einfamilienhaeuser, und nur wenn der Kaeufer Verbraucher ist.
Nicht erfasst sind Mehrfamilienhaeuser, unbebaute Grundstuecke, Gewerbeobjekte sowie Kaeufe durch Unternehmen oder gewerbliche Investoren. In diesen Faellen koennen Provisionshoehe und Verteilung frei vereinbart werden.
Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 656a bis 656d des Buergerlichen Gesetzbuchs, eingefuehrt durch das Gesetz ueber die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufvertraegen ueber Wohnungen und Einfamilienhaeuser vom 23. Dezember 2020, abrufbar ueber gesetze-im-internet.de. Die genannten Provisionssaetze sind marktuebliche Werte fuer Berlin und Brandenburg, keine gesetzliche Vorgabe. Stand August 2026.
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