Immobilie verkaufen › Maklerprovision
Stand: August 2026
Maklerprovision beim Immobilienverkauf: wer zahlt was seit 2020?
Seit dem 23. Dezember 2020 wird die Maklerprovision beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zwischen Käufer und Verkäufer geteilt, wenn der Käufer Verbraucher ist. Die Höhe ist nicht gesetzlich geregelt, in Berlin und Brandenburg sind insgesamt 7,14 Prozent üblich, geteilt in je 3,57 Prozent. Hier die Regeln, wer was zahlt und für welche Objekte sie gelten.
Wer zahlt die Provision, Käufer oder Verkäufer?
Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern wird die Provision seit 2020 geteilt, eine Seite kann sie nicht mehr allein der anderen auferlegen.
Die folgende Tabelle fasst die gesetzlichen Regeln der Reform von 2020 zusammen.
| Situation | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Makler von Käufer und Verkäufer beauftragt (Wohnung oder Einfamilienhaus, Käufer ist Verbraucher) | Beide zahlen die Provision in gleicher Höhe (Halbteilung) | § 656c BGB |
| Makler nur von einer Seite beauftragt (Wohnung oder Einfamilienhaus, Käufer ist Verbraucher) | Höchstens die Hälfte darf auf die andere Seite abgewälzt werden, und diese zahlt erst, wenn die beauftragende Seite ihre Zahlung nachweist | § 656d BGB |
| Maklervertrag über Wohnung oder Einfamilienhaus | Nur in Textform wirksam, zum Beispiel per E-Mail | § 656a BGB |
| Mehrfamilienhaus, Grundstück, Gewerbe oder gewerblicher Käufer | Reform gilt nicht, Provision und Verteilung frei vereinbar | ausserhalb §§ 656a bis 656d BGB |
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern marktüblich und regional unterschiedlich.
In Berlin und Brandenburg sind insgesamt 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer üblich, seit der Reform geteilt in je 3,57 Prozent für Käufer und Verkäufer. Michael Azzaro berechnet 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite. Die Provision fällt nur bei erfolgreichem Verkauf an, also erst mit dem notariellen Kaufvertrag.
Was hat sich 2020 geändert?
Vor der Reform konnte in vielen Bundesländern die gesamte Provision dem Käufer auferlegt werden, seit 2020 gilt bei Wohnimmobilien die Teilung.
Ziel des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten war, Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern vor übermäßigen Nebenkosten zu schützen. Seither muss sich die Provision zwischen beiden Seiten aufteilen, wenn der Käufer Verbraucher ist. Bei anderen Objektarten bleibt die Verteilung frei verhandelbar.
Für welche Objekte gilt die Teilung?
Nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, und nur wenn der Käufer Verbraucher ist.
Nicht erfasst sind Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke, Gewerbeobjekte sowie Käufe durch Unternehmen oder gewerbliche Investoren. In diesen Fällen können Provisionshöhe und Verteilung frei vereinbart werden.
Quellen und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingeführt durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 23. Dezember 2020, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die genannten Provisionssätze sind marktübliche Werte für Berlin und Brandenburg, keine gesetzliche Vorgabe. Stand August 2026.
Dieser Beitrag stellt die allgemeine Rechtslage dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Vereinbarung im Maklervertrag ist massgeblich.
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